Verhalten im Schadensfall
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Der Schadensfall bei einer Kfz-Versicherung
Nach einem Verkehrsunfall, unterliegen Sie als Versicherter in der KFZ Versicherung im Schadensfall besonderen Pflichten, wie der Anzeigepflicht, der Schadenminderungspflicht und der Aufklärungspflicht.
Aufklärungspflicht im Schadensfall
Wenn bei einem Schaden, wie Diebstahl, Brand oder Wildunfälle die Schadenssumme 250 Euro übersteigt; müssen Sie das immer bei der Polizei zur Anzeige bringen. Außerdem müssen Sie innerhalb von sieben Tagen jedes Schadenereignis, das einen Leistungsfall für Ihre Versicherungsgesellschaft darstellt, dieser melden.
Zusätzlich unterliegen Sie der Aufklärungspflicht, die verlangt, dass Sie bei der Klärung des Unfallherganges wahrheitsgemäß und vollständig mitwirken müssen.
Erst wenn alle notwendigen Feststellungen getroffen sind, also keine offenen Fragen vorliegen, können Sie den Unfallort verlassen. Ihr Versicherer muss von eventuellen Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft unterrichtet werden.
Schadenminderungspflicht im Schadensfall
Die Schadenminderungspflicht innerhalb der KFZ Versicherung sieht vor, dass Sie bei Eintritt des Schadenereignisses für eine Schadensminderung und weitere Unfallabwendung – Absicherung der Unfallstelle, usw. – sorgen. Werden gegen Sie Ansprüche – ob gerichtlich oder außergerichtlich ist dabei unerheblich; geltend gemacht, müssen Sie dies auch innerhalb einer Woche Ihrem Versicherer mitteilen. Dies gilt auch in der Kaskoversicherung wenn man Ihr Fahrzeug gestohlen hat. Beachten Sie das der KFZ-Haftpflichtversicherer Sie bei Pflichtverletzungen in Regress nehmen und eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung in Höhe von max. 5.000 Euro vornehmen kann.
Aufklärungspflicht im Schadensfall – Unfallprotokoll als Beweis
Außer bei den sogenannten Bagatellschäden die keiner polizeilichen Unfallaufnahme bedürfen, müssen Sie die Polizei und gegebenenfalls einen Rettungswagen in jedem Fall bei Personenschäden, hohen Sachschäden, bei Problemen mit der Einigung zwischen Ihnen und dem Unfallgegener und bei Unfallflucht an den Unfallort rufen.
Sichern Sie bei einem Autounfall zuerst die Unfallstelle ab. Leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe und rufen Sie zusätzlich einen Rettungswagen.
Um die Aufnahme des Unfallgeschehens genauestens zu beschreiben nutzen Sie am Besten ein Unfallprotokoll; diese können Sie von Ihrem Versicherer beziehen und dieses nach der Erstellung von beiden beteiligten Parteien unterschreiben lassen. Außer bei Bagatellschäden können Sie auch die Polizei zur Aufnahme eines Protokolls bitten.
Unterschreiben Sie am Unfallort auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis!
Haben Sie den Schaden verursacht; müssen Sie damit rechnen, dass Sie im nächsten Beitragsjahr von Ihrem Versicherer eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse erfahren. Prüfen Sie in jedem Fall ob es nicht sinnvoller ist, einen kleinen Schaden selbst zu zahlen und dadurch eine Rückstufung umgehen können; denn ohne Schadensmeldung an den Versicherer werden Sie im nachfolgendem Jahr in eine höhere Schadensfreiheitsklasse eingestuft und Ihre Beiträge sinken. Ob Sie besser stehen, wenn Sie einen kleinen Schaden selbst zahlen erfahren Sie im Schadensfall im Einzellfall bei Ihrem Versicherer.